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1. Zweck und Name des Vereins
| § 1 | Der am 7. September 1984 gegründete Obstbauverein Ettingen
bezweckt die Förderung der fachlich einwandfreien Pflege
und Erhaltung von Obstbäumen. |
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| § 2 | Diesen Zweck sucht der Verein zu erreichen durch: a) Weiterbildung durch Kurse, Vorträge und Exkursionen. b) Gegenseitige Aufklärung in allen Fragen der Obstbautechnik und der Obstverwertung. c) Verbindung mit Organisationen, die gleichgerichtete Ziele verfolgen. |
2. Mitgliedschaft
| § 3 | Mitglied des Vereins können alle am Obstbau interessierten
Frauen und Männer werden. |
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| § 4 | Aufnahmegesuche für die Mitgliedschaft sind schriftlich an
den Vorstand zu richten. |
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| § 5 | Personen, die sich um die Förderung des Obstbaus oder des
Vereins verdient gemacht haben, können von der Generalversammlung zu Frei- oder Ehrenmitgliedern ernannt werden.
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| § 6 | Der Austritt kann jederzeit durch schriftliche Mitteilung auf
Ende eines Vereinsjahres erklärt werden.
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| § 7 | Mitglieder, die den Interessen und Zielen des Vereins entgegenarbeiten, können ohne Angabe von Gründen durch Mehrheitsbeschluss des Vorstandes ausgeschlossen werden.
Sie verlieren jeden Anspruch auf das Vereinsvermögen.
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3. Organisation
| § 8 | Die Organe des Vereins sind: a) Die Generalversammlung b) Der aus drei bis sieben Mitgliedern bestehende Vorstand c) Zwei Rechnungsrevisoren und ein Ersatzrevisor. |
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| § 9 | Jährlich im Frühjahr findet die Generalversammlung statt. |
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| § 10 | Anträge und Vorschläge auf Statutenänderungen müssen bis
spätestens 10 Tage vor der Generalversammlung schriftlich
eingereicht werden. Die Generalversammlung muss mindestens vier Wochen vor Abhaltung schriftlich einberufen werden. |
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| § 11 | Ausserordentliche Versammlungen können vom Vorstand oder
einem Fünftel der Vereinsmitglieder einberufen werden. Jede
mindestens 10 Tage vor der Abhaltung schriftlich einberufene
Versammlung ist beschlussfähig, ohne Rücksicht auf die Stärke
der Beteiligung.
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4. Kompetenzen der Generalversammlung
| § 12 | Die Generalversammlung wählt den Vorstand auf die Dauer
von dreiJahren sowie einen Rechnungsrevisor. Die Vorstandsmitglieder sind wieder wählbar. Jedes Vorstandsmitglied wird
einzeln gewählt. |
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| § 13 | Die Generalversammlung nimmt die Jahresberichte des Vorstandes entgegen. Sie beschliesst über Rechnung und Budget
und setzt den Jahresbeitrag fest. Sie bereinigt das Jahresprogramm und führt die statutarischen Wahlen durch. Sie
bestimmt über Neuaufnahmen und Ernennungen von Frei-
und Ehrenmitgliedern. |
5. Aufgaben des Vorstandes
| § 14 | Die Leitung des Vorstandes obliegt dem Vorstand. |
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| § 15 | lm Verhinderungsfall des Präsidenten übernimmt der Vizepräsident dessen Funktionen. |
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| § 16 |
a) Er organisiert die Durchführung des Jahresprogramms und
bereitet die Geschäfte der ordentlichen und ausserordentlichen Generalversammlung vor. b) Vollzug der Beschlüsse der Generalversammlung. c) Der Präsidentführt an den Versammlungen und Sitzungen den Vorsitz, leitet die Vereinsgeschäfte und verfasst den Jahresbericht. d) Der Aktuar führt das Protokoll, besorgt die Einladungen und führt ein genaues Mitgliederverzeichnis. e) Der Kassier verwaltet die Kasse. Die Bücher und sämtliche Belege sind zuhanden der ordentlichen Generalversammlung den Rechnungsrevisoren zur Prüfung zu unterbreiten. |
6. Beitragspflicht
| § 17 | Zur Bestreitung der Vereinsausgaben bezahlt jedes Einzel- oder
Familienmitglied einen ordentlichen Jahresbeitrag. Dieser wird
jeweils durch die Generalversammlung nach Bedarf festgesetzt.
Nichtbezahlung des Jahresbeitrages gilt als Austritterklärung. |
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| § 18 | Die Jahresbeiträge werden per Einzahlungsschein erhoben. |
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| § 19 | Die Vorstandsmitglieder arbeiten ehrenamtlich und sind von
den Kurskosten befreit. |
7. Schlussbestimmungen
| § 20 | Für alle Vereinsmitglieder ist die Teilnahme an der General-
versammlung obligatorisch. |
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| § 21 | Für Änderungen und Ergänzungen der Statuten ist allein die
Generalversammlung zuständig und es entscheidet darüber
die Mehrheit der Anwesenden. |
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| § 22 | Die Auflösung des Vereins kann durch vier Fünftel der Anwesenden beschlossen werden. Der Verein kann nicht aufgelöst werden, wenn mindestens ein Drittel der Vereinsmitglieder seinen Fortbestand wünschen. |
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| § 23 | Bei einer allfälligen Auflösung des Vereins sind Inventar und
Vermögen mit entsprechender Abrechnung der Gemeindeverwaltung zu übergeben, mit der Bestimmung, dieses einem
später sich bildenden Verein mit gleichem Zweck und Ziel zu
reservieren. |
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| § 24 | Die verbindliche Unterschrift für den Verein führt der Präsident
kollektiv mit einem Vorstandsmitglied. |
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| § 25 | Für die materiellen Verbindlichkeiten des Vereins haftet nur
dessen Vermögen; jede persönliche Haftbarkeit der Mitglieder
ist ausgeschlossen. |
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| § 26 | Die Mitglieder sind durch den Verein gegen Unfälle nicht
versichen. |
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| § 27 | lm Übrigen gelten die Bestimmungen des Schweizerischen
Zivilgesetzbuches, insbesondere Artikel 60 ff. |
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| § 28 | Vorstehende Statuten sind anlässlich der Gründungsversammlung vom 7. September 1984 in Ettingen genehmigt worden. Sie treten sofort in Kraft. |
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4107 Ettingen, 23. September 1984 |
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Der Präsident: Eugen Stöcklin Der Aktuar: Peter Hoch |
§ 17 wurde an der Generalversammlung
vom 10. März 1989 geändert.
Ausgabe September 1990